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Satzung

Satzung des Fördervereins „Be!Fund Deutschland Förderverein e.V.“

A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein hat den Namen „Be!FundDeutschlandFörderverein”, abgekürzt „Be!Fund“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen „Be!Fund Deutschland Förderverein e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe nach § 52 Abs. 2 AO.

2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln.

§ 3  Geförderte Körperschaften

1. Die ideelle und finanzielle Förderung erstreckt sich auf zwei steuerbegünstige Körperschaften:

a.) „Be!Fund India“ leistet Entwicklungshilfe durch Beratung und Finanzierung der Gründungen von Sozial-Unternehmen in Indien und schafft so neue Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere für Frauen. „Be!Fund India“ ist als steuerbegünstigte Organisation in Neu-Delhi in Indien anerkannt.

b.) „Going to School India“ leistet Erziehungsarbeit für die Gründung von Sozial-Unternehmen und zur Steigerung der Erwerbsfähigkeiten in Indien. „Going to School India“ ist als gemeinnützige Organisation in Neu-Delhi in Indien anerkannt.

2. Darüber hinaus können nach Beschluss der Mitgliederversammlung weitere Projekte oder Organisationen unterstützt und in die Satzung aufgenommen werden, die dem Vereinszwecke aus §2 Absatz 1 entsprechen.

a.) Unterstützt werden nur Organisationen, die von der entsprechenden zuständigen staatlichen Behörde als gemeinnützig anerkannt sind und die ausstellende Behörde innerhalb eines von Deutschland anerkannten Staates liegt.
b.) Die Mitgliederversammlung beschießt mit einer Satzungsänderung, ob eine neue Organisation aufgenommen oder gestrichen wird.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt; der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwands- Entschädigung beschließen.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

§ 5 Rechtsgrundlagen

1. Die Rechtsgrundlage des Vereins ist die vorliegende Satzung.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen und ist limitiert auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vereins.

Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe, sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen.

Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstands, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

B. Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft kann nur nach Eintritt der Volljährigkeit erfolgen.

2. Die Mitglieder können folgender Art sein:

a) Ordentliche Mitglieder
b) Fördernde Mitglieder
c) Gründungsmitglieder

Zu a)
Ordentliche Mitglieder sind volljährige, natürliche Personen im Sinne dieser Satzung.

Zu b)
Als Förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich bereit erklärt hat die Bestrebung den „Be!Fund Förderverein“ nach Kräften zu fördern. Mitgliedschaften von juristischen Personen, z.B. Firmen-Mitgliedschaften, werden als Fördernde Mitglieder behandelt.

Zu c)
Gründungsmitglied ist, wer das Gründungsprotokoll unterzeichnet hat.

§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird erworben, indem ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Verein gerichtet wird. Der Vorstand entscheidet über das Aufnahmegesuch. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss angenommen ist. Die Mitteilung der Aufnahme an den Erwerber erfolgt durch den Vorstand. Diese Mitteilung hat für den Zeitpunkt der Aufnahme keine Bedeutung.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt.
b) durch Ausschluss aus dem Verein.
c) mitdemToddesMitglieds.
d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Mitglieder, die als gesetzlichen Vorstand gewählt wurden und ihr Vorstandsamt niederlegen, erhalten den Status der Ordentlichen Mitgliedschaft.

Der Austritt von Ordentlichen Mitgliedern und Gründungsmitgliedern – mit Ausnahme des/der Präsident/in – kann nur in Einhaltung einer Frist von 6 Monaten erklärt werden. Fördernde Mitglieder und der/die Präsident/in erklären ihren Austritt aus dem Verein unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Die Austrittsfrist richtet sich nach der aktuellen Art der Mitgliedschaft.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den/die 1. Vorsitzende/n oder an andere vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder zu richten.

4. Handelt ein Mitglied gegen die vorliegende Satzung, so erklärt es sich einverstanden mit einem von einer Frist unabhängigen Ausschluss aus dem Verein.

5. Ausschlussanträge können gestellt werden durch

a) Die Mitglieder des Vorstands.
b) Die Mitgliedsversammlung.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

6. Die sämtlichen Rechte der Mitgliedschaft ruhen bis die Beiträge entrichtet sind. (Siehe §8 Absatz 2)

7. Mit dem Austritt verzichtet das ehemalige Mitglied auf sämtliche Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis.

8. Überlassenes Vereinseigentum ist mit dem Ende des Mitgliedschaftsverhältnisses zurückzugeben.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des „Be!Fund Förderverein“ aktiv mitzuwirken und an Veranstaltungen teilzunehmen.

2. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen die Mitglieder den Verein durch einen jährlichen Vereinsbeitrag – über Umfang, Fälligkeit und Form entscheidet der Vorstand. Gründungsmitglieder sind von jährlichen Beiträgen freigestellt.

3. Die Mitglieder verpflichten sich zur Beachtung der vorliegenden Satzung.

C. Organe
§ 9 Organe des Vereins

1. Die Organe des „Be!Fund Förderverein“ sind:

I. Die Mitgliederversammlung (MV)
II. Der Vorstand
I. Die Mitgliederversammlung

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; es sollen die Gründe angegeben werden.

Die Mitgliederversammlung achtet darauf, dass die Vereinstätigkeiten der Satzung entsprechen und wählt den Vorstand.
Zu Mitgliedern des Vorstands können natürliche Personen – die volljährig, vollgeschäftsfähig und Mitglieder des Vereins sind – gewählt werden.

2. Die Mitgliederversammlung kann auch über das Internet als Online- Versammlung abgehalten werden.

3. Die Versammlung findet dann nach den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe statt. Die Einladung zu der Online-Versammlung erfolgt per E-Mail. Sie enthält neben der Tagesordnung auch die Internetadresse und Zugangsdaten zur Online-Versammlung. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Daten nicht an Dritte, die nicht Vereinsmitglieder sind, weiter zu geben.

4. Die Stimmabgabe erfolgt über sogenannte Formulare im Bereich der geschlossenen Benutzergruppe. Die Versammlung wird in Form eines Computer-Log-Files protokolliert. Dieses ist in Papierform zu unterzeichnen und wird dem Protokoll der Versammlung beigefügt.

5. Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:

a) Den Mitgliedern des Vorstands
b) Den Mitgliedern nach Vereinssatzung §6 Absatz 2a-c

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

1. Mitgliederversammlungen werden vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom Vorsitzenden durch einfachen Brief oder E-Mail einberufen. Dabei sollen Tagesordnung in allgemeiner Form, das Datum, der Zeitpunkt und der Ort der Versammlung mitgeteilt werden.

2. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.

§ 12 Zusammensetzung des Vorstands

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der Vorsitzende/-r
b) dem/der stellvertretender Vorsitzende/-r c) dem/derSchatzmeister/-in
d) dem/der Protokollführer/-in
e) dem/der Pressebeauftragte/-r

2. Die Vorstandsmitglieder a-c nach Vereinssatzung §12 Absatz 1 sind der gesetzliche Vorstand des Vereins im Sinne §26 BGB.
Die Aufgaben des gesetzlichen Vorstands werden im Rahmen der Vorstandssitzungen erledigt.

Außerhalb der Vorstandssitzungen finden keine ordentlichen Versammlungen des gesetzlichen Vorstands statt. Eine Ämterhäufung ist zulässig.

3. Jedes Mitglied des gesetzlichen Vorstands ist – mit Einschränkungen – allein vertretungsberechtigt. Diese Einschränkungen sind wie folgt festgelegt:

Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstands sollen ihre Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des/der Vorsitzendem ausüben.
Sollen Geschäfte mit Verpflichtungsumfang im Einzelfall von mehr als 300 Euro getätigt werden, muss die Zustimmung eines zweiten Mitglieds des gesetzlichen Vorstands eingeholt werden.

Für den Fall von An-, Um-, oder Abmeldungen beim Vereinsregister können die Mitglieder des gesetzlichen Vorstands auch eine Person beauftragen, die nicht Mitglied im gesetzlichen Vorstand ist.

Die Beauftragung muss in notariell beglaubigter Form vorliegen und ist – zusammen mit der An-, Um- oder Abmeldung – beim Vereinsregister einzureichen.

4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzliche vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 13 Einberufung der Vorstandsversammlung

1. Für die Einberufung der Vorstandsversammlung gelten die gleichen Bedingungen, wie für die Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident, oder, bei nachgewiesener Verhinderung, sein Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglieder des Vorstands anwesend sind.

§ 14 Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder

1. Der/die Vorsitzende ist zuständig für die Kommunikation zwischen den Vereinsorganen.

Er/Sie ist im Übrigen für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht einem anderen Vorstandsmitglied oder anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Im Verhinderungsfall nimmt der/die Vize-Präsident/-in diese Aufgabe wahr.

Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch höhere Macht aus, fällt dieses Amt – einschließlich der damit verbundenen Rechte – solange an den/die Vorsitzenden/-e, bis dieses Amt wieder besetzt wird.

2. Der/die stellvertretende Vorsitzende unterstützt den/die Vorsitzende/n bei der Kommunikation zwischen den Vereinsorganen.
Der/die stellvertretende Vorsitzende beruft Vorstandsversammlungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Im Verhinderungsfall nimmt der/die Vorsitzende diese Aufgabe wahr.

3. Der/die Schatzmeister/in ist verantwortlich für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, für rechtzeitige Anfertigung und Einreichung der Steuererklärung und ist im Fall der Auflösung nach Vereinssatzung §16 als Liquidator eingesetzt.

4. Der/die Protokollführer/in ist zuständig für Datenschutz, sowie die Protokollierung der Sitzungen des Vereins und der Beschlüsse der Vereinsorgane. Mit der Protokollführung können jedoch ausdrücklich auch andere Personen beauftragt werden.

5. Der/die Pressebeauftragte ist zuständig für die Verwaltung des Archivs sowie die Kontakte des Vereins nach Außen. Er/Sie ist verantwortlich für die Erstellung von Kommunikationsplänen und deren Ausführung.

§ 15 Abstimmung

Sofern in der Satzung nicht anders festgelegt, entscheidet bei der Abstimmung die relative Stimmenmehrheit. Die Abstimmung findet nicht öffentlich statt.

Sofern in der Satzung nicht anders festgelegt, können in einem Vereinsorgan Abstimmungen auch dann durchgeführt werden, wenn mindestens zwei der Abstimmungsberechtigten Personen anwesend sind. Das Abstimmungsergebnis ist als verbindlich anzuerkennen.

§ 16 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Wohlfahrtwesens.

C. Schlussbestimmung

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung soll mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft gesetzt werden. Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 12.02.2014 in Frankfurt am Main beschlossen.

Die Satzung können Sie außerdem im PDF-Format hier herunterladen:
Satzung Be!Fund Förderverein – Stand Juli 2014

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